
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von Beton, Mörtel, Estrich und anderen Baustoffen (kurz: „Produkte“ bezeichnet) (Stand Dezember 2024)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Produkten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.
(2) Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, werden seine Einkaufsbedingungen auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers ohne Widerspruch liefern. Sofern zwischen uns und dem Käufer Individualverträge abgeschlossen wurden, haben diese Vorrang vor den nachstehenden AGB, werden allerdings bei Lücken durch die nachstehenden AGB ergänzt. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot, Preise
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) Für die richtige Auswahl der Produkte, insbesondere Sorte und Menge, ist allein der Käufer verantwortlich. Eine Haftung für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Käufers oder evtl. Übermittlungsfehler bei Auftragserteilung bzw. bei Abruf wird ausdrücklich abgelehnt. Mehrkosten wegen nachträglicher Änderungen der Bestellung trägt der Käufer.
(3) Ändern sich zwischen Vertragsschluss und der Ausführung der Lieferung oder Leistung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Sand, Kies, Fracht, Diesel, Maut, Steuern, Energie oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu ändern. Vorstehendes Recht gilt nicht für Lieferungen an Nichtunternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
Führt die Anpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 10 % ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Übersteigt die Summe der Kostenermäßigungen die Summe der Kostenerhöhungen, verpflichten wir uns zu einer entsprechenden Preissenkung.
(4) Zu den angebotenen Nettopreisen kommt jeweils die am Tag der Lieferung gültige gesetzliche MwSt. hinzu.
(5) Im Übrigen gilt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, die bei der Lieferung jeweils gültige Preisliste i.V.m. dem gültigen Sorten-Produkt-Verzeichnis. Grundsätzlich verstehen sich die Verkaufspreise für unsere Produkte frei Baustelle.
(6) Zuschläge für Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, welche die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und Baustellen, für nicht sofort erfolgen der Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder während der kalten Jahreszeit werden-vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung-nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Eventuell erforderlich werdendes Kühlen der Produkte wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „frei Bau“ vereinbart.
(2) Der von uns angebotene Beton wird aus genormten Gesteinskörnungen und Normzement hergestellt. Für die Eigenschaften des Betons ist die Norm DIN 1045-2 maßgebend.
(3) Wir verfügen nicht über die Möglichkeit, bei anhaltenden Hitzeperioden dem Beton auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den Regelwerken zulässigen maximale Temperatur (z.B. 30 °C oder 25 °C) zu kühlen, und sind insoweit von der Leistungspflicht befreit oder nach unserer Wahl berechtigt, die Lieferzeit zu verschieben. Entsprechend gilt bei Frostperioden (weniger als 5 °C), wodurch die Produktion des Betons erheblich erschwert wird. Dies gilt auch wenn wir grundsätzlich dem Baustoff mit Winterzuschlag anbieten.
(4) Sofern die Beschaffung von Ausgangsstoffen, die zur Herstellung des Betons erforderlich sind, infolge von Umständen, die nicht von uns verschuldet sind, zumindest vorübergehend teilweise oder vollständig unmöglich werden oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein sollte (beispielsweise aufgrund von Kiesabbau verhindernden Temperaturen), sind wir solange und insoweit von unserer Lieferpflicht frei. In diesem Fall stellt die Nichtlieferung keiner von uns zu vertretende Pflichtverletzung dar.
§ 4 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Schriftliche Vereinbarungen über einen Skonto-Abzug sind unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.
(2) Auf Verlangen wird uns der Käufer ermächtigen, über SEPA-Lastschriftverfahren Rechnungsbeträge mittels Abbuchung einzuziehen. Die Frist für die SEPA-Lastschrift-Vorabinformation (Pre-Notification) wird auf einen Tag vor Fälligkeitsdatum verkürzt.
(3) Bei Nichteinhaltung unsere Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Eine solche Verschlechterung liegt z.B. vor, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können wir von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder diesen kündigen. Kosten, die uns entstehen, weil der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, hat dieser zu tragen. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir berechtigt, die Daten unseres Käufers an mit uns kooperierenden Auskunfteien zu übermitteln, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält.
(4) Wir führen für unsere Kunden Bonitätsprüfungen durch, aus der sich die Höhe des von uns gewährten Forderung-Kreditlimits ableitet. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ist dieses Forderungspaket überschritten, sind wir berechtigt solange keine weitere Lieferung und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt ist. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderung das mit dem Käufer vereinbarte Forderungslimit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherheitsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderung-/Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigter Fall liegt unter anderem vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Factor abgetreten haben und/oder dieser das Limit für den Käufer ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den Käufer. Die Regelungen unter Abs. 5 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating/Kreditlimit des Käufers durch einen Dritten (z.B. Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte aus §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelung unberührt.
(5) Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabrede sofort und in voller Höhe fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. In all den vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rechte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
(6) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.
(7) Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen Mängelrügen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Unternehmer ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren und anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.
(8) Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir -auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden- auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.
§ 5 Lieferung, Abnahme
(1) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.
(2) Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und Termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Für Unternehmer gilt dies nur, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
(3) Ziff. 2 gilt entsprechend, wenn aufgrund der Außentemperaturen am Ort des Lieferwerkes eine normgerechte Herstellung der Ware nicht möglich ist.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
(5) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei einer nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
(6) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden, oder die erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können. Jede Teilleistung ist ein selbständiges Geschäft.
(7) Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 42 t unbehindert befahrbaren Anfahrtsweg mit einer Durchfahrtshöhe vom mindestens 4 m und einer Durchfahrtsbreite von mindestens 3m voraus. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist eine unbehinderte Anfahrt nicht möglich, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Ist der Käufer Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, haftet er in diesem Fall unabhängig von einem Verschulden. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden.
(8) Der Käufer hat ausreichenden Platz zur Reinigung von Fahrzeugen und zum Ablegen von Baustoffresten auf oder an der Baustelle, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Für Schäden aus dem Entlade-, Spül- und Reinigungsvorgang im Bereich des Ablade- oder Reinigungsplatzes, übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für evtl. Umweltfolgeschäden, es sei denn, uns bzw. unserem Personal ist Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
(9) Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
(10) Durch Unterzeichnung des Lieferscheins auf Papier oder digitalen Endgerät gilt der gelieferte Baustoff sowie unser Liefer- u. Sortenverzeichnis als anerkannt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
(11) Unterschreibt eine Person den Lieferschein/das Empfangsdokument auf elektronischem Wege, so gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB. Wir können zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name i.V.m. der digitalisierten oder elektronische Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers dokumentiert.
(12) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
(13) Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
(14) Bei Gefahrübergang muss eine Probe fachgerecht entnommen werden, bei jeder Anlieferung also unmittelbar nach Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung. Die Proben müssen so gelagert werden, dass sie gegen Umwelteinflüsse geschützt ist. Zudem muss bei jeder Probe folgende Angabe getätigt werden: Lieferwerk, Zeitpunkt der Anlieferung, Sortenbezeichnung, Zeitpunkt der Entnahme der Probe, Ort der Lagerung sowie ein Bezug zum Lieferschein für die angelieferte Menge. Auf unsere Anforderung ist der Käufer verpflichtet, uns die Hälfte der nach den vorgenannten Bedingungen entnommenen Probe für die eigene Prüfung zu überlassen. Gibt es keine Probe entsprechend den oben genannten Regelungen, gelten die von uns festgestellten Ergebnisse für die Beurteilung der betroffenen Ware.
(15) Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Baustoffe geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns und das beauftragte Lieferwerk besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der Käufer berechtigt, die Baustoffe an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Sofern aus unserer Sicht die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die abholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts geht bei Beförderung mittels fremder Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware verladen ist; bei Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Stelle zu gelangen bzw. mit Beginn der Entladung.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer/Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt das gelieferte Produkt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Produkte weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Produkts durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Produkts ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Produkts mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Produkts zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Produkts oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
(2) Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Produkts mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Produkts mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
(3) Für den Fall, dass der Käufer unser Produkt zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Produkt hergestellten neuen Sachen verkauft oder unser Produkt mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Produkts mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
(4) Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Produkts wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(5) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
(6) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat
uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
(7) Der „Wert unserer Produkte“ im Sinne dieses § 6 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
§ 8 Mängelansprüche des Käufers
(1) Wir gewährleisten, dass unser Produkt den im Liefer- u. Sortenverzeichnis angegebenen Eigenschaftsklassen gemäß den dort angegebenen Vorschriften entspricht. Der Nachweis einer den gültigen Vorschriften entsprechenden Behandlung und Verarbeitung nach Gefahrübergang obliegt dem Käufer. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie ausdrücklich vereinbart wird.
(2) Muster und Proben gelten nur als unverbindliche Ansichtsstücke und vermitteln kein Anspruch auf eine bestimmte Beschaffenheit. Sie liefern lediglich Anhaltspunkte für eine durchschnittliche Warenbeschaffenheit, sofern nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Eine Zusage über die Beschaffenheit wird nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
(3) Hat der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person den gelieferten Baustoff durch Zusätze oder in sonstiger Weise in seiner Zusammensetzung verändert oder verändern lassen, wie z.B. die Vermengung unserer Produkte mit Gesteinskörnungen anderer Lieferanten, mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Baustoffs den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(4) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(5) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), setzt die Geltendmachung von Mangelansprüchen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Erfolgt die Rüge fernmündlich oder in Textform, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rügen nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen, ansonsten innerhalb der Gewährleistungsfrist.
(6) Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung in Textform. Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der bestellten Sorte oder Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Vertriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
(7) Rügt der Käufer einen Mangel, hat er den Baustoff unangetastet zu lassen und uns die Möglichkeit der Nachprüfung einzuräumen.
(8) Soweit ein Mangel am Baustoff vorliegt und dieser fristgerecht geltend gemacht wurde, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung von mangelfreiem Baustoff (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung weder zum Ausbau des mangelhaften Baustoffs noch erneuten Einbau verpflichtet, sofern wir nicht ursprünglich für den Einbau verantwortlich gewesen sind.
(9) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(10) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
(11) Proben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart einer von uns beauftragten Person vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind oder wir auf die Teilnahme an der Probeentnahme verzichtet haben.
(12) Bei rein unternehmerischen Lieferketten – also solchen, an deren Ende kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht – ist die Vorschrift des § 445a Abs. 1 BGB abbedungen. Die Regelung des § 445a Abs.2 BGB wird gleichfalls bei rein unternehmerischen Lieferketten ausgeschlossen.
§ 9 Haftungsausschluss für Eigenschaften der Gesteinskörnung
(1) Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen. Verfärbungen oder andere optische und physikalische Veränderungen, die auf natürliche Eigenschaften von Gesteinskörnung (z.B: Pyritanteile oder organische Stoffe) zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar, sofern diese nicht die vereinbarte Nutzung des Produktes wesentlich beeinträchtigen.
(2) Eine Haftung für Verfärbungen oder Veränderungen, die auf unvermeidbare chemische oder physikalische Reaktionen natürlicher Bestandteile zurückzuführen sind, wird ausgeschlossen, soweit die Gebrauchstauglichkeit oder Tragfähigkeit des Produkts nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Materialien vor Verarbeitung auf ihrer Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck hin zu prüfen. Reklamationen aufgrund offensichtlicher oder bekannter Materialeigenschaften, die die Gebrauchstauglichkeit nicht erheblich einschränken, sind ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall haften wir auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ist der Schadensersatzanspruch in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf die Höhe unserer Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme 2,5 Millionen € bei Personenschäden; 5,1 Millionen bei Sachschäden). Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Baustoffs übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen genannt ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(6) Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Objektive Unmöglichkeit / Höhere Gewalt
(1) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung unserer aus dem Vertrag übernommener Pflichten erschweren oder verzögern (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in dem Fall unverzüglich erstatten.
(2) Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Epidemien oder Pandemien sowie daraus folgende behördliche Maßnahmen oder sonstige Ereignisse (bspw. Ausfall von Beschäftigten, vorübergehende Schließung von Betrieben durch aufgrund von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz), die bei uns, unseren oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes oder die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Käufer abhängig ist und die für uns unvermeidbar und unvorhersehbar sind. Tritt ein solcher Fall ein, werden wir den Käufer unverzüglich informieren.
(3) Als Umstand, der die Ausführung übernommener Aufträge erschwert oder verzögert gilt zudem die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
§ 12 Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei dem Baustoff um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von uns und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
(3) Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass der Mangel durch uns arglistig verschwiegen wurde.
§ 13 Bauproduktüberwachung
Das mit der Bauproduktüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit die belieferte Baustelle auch unangemeldet zu betreten und Proben des von uns gelieferten Baustoffes zu entnehmen.
§ 14 Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; technische Gespräche sind unverbindlich und nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auch durch die Übergabe von Merkblättern oder technischen Anweisungen entsteht kein Beratungsverhältnis. Wir übernehmen keinerlei planerische Tätigkeit und Leistung. Angebotene Produkte und/oder deren Spezifikationen müssen grundsätzlich vom Kunden im Voraus auf Eignung geprüft werden.
§ 15 Compliance / Anti-Bestechung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, grundsätzlich und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags, keine strafbaren Handlungen zu begehen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, rechtswidrigem Verhalten gegen den Wettbewerb, oder Bestechlichkeit von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen können.
(2) Sollte der Kunde gegen die vorstehende Regelung verstoßen, sind wir berechtigt, sämtliche Vertragsbeziehungen mit ihm fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten.
§ 16 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir nehmen nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil.
§ 17 Hinweise zum Datenschutz
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass durch uns personenbezogene Daten entsprechend den Vorgaben des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und den Rechten der betroffenen Person können unter abgerufen werden: datenschutz@kies-beton-ag.de
§ 18 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes, Erfüllungsort für die Zahlung ist Iffezheim bzw. nach unserer Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung; dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.
(3) Bei Geschäften mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Baden-Baden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
§ 19 Unwirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.
§ 20 Sicherheitsdatenblatt Reach-Verordnung
Findet die Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite https://www.peterbeton.de einverstanden.