Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von Beton, Mörtel, Estrich
und anderen Baustoffen (kurz: „Produkte“ bezeichnet)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe von Produkten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.
(2) Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, werden seine Einkaufsbedingungen auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers ohne Widerspruch liefern. Sofern zwischen uns und dem Käufer Individualverträge abgeschlossen wurden, haben diese Vorrang vor den nachstehenden AGB, werden allerdings bei Lücken durch die nachstehenden AGB ergänzt. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot, Preise
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) Für die richtige Auswahl der Produkte, insbesondere Sorte und Menge, ist allein der Käufer verantwortlich. Eine Haftung für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Käufers oder evtl. Übermittlungsfehler bei Auftragserteilung bzw. bei Abruf wird ausdrücklich abgelehnt. Mehrkosten wegen nachträglicher Änderungen der Bestellung trägt der Käufer.
(3) Ändern sich zwischen Vertragsschluss und der Ausführung der Lieferung oder Leistung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Sand, Kies, Fracht, Diesel, Maut, Steuern, Energie oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu ändern. Vorstehendes Recht gilt nicht für Lieferungen an Nichtunternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden. Für die Anpassung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises von mehr als 10 % ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. übersteigt die Summe der Kostenermäßigungen die Summe der Kostenerhöhungen, verpflichten wir uns zu einer entsprechenden Preissenkung.
(4) Zu den angebotenen Nettopreisen kommt jeweils die am Tag der Lieferung gültige gesetzliche MwSt. hinzu.
(5) Im Übrigen gilt. soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, die bei der Lieferung jeweils gültige Preisliste i.V.m. dem gültigen Sorten-Produkt-Verzeichnis. Grundsätzlich verstehen sich die Verkaufspreise für unsere Produkte frei Baustelle.
(6) Zuschläge für Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, welche die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und Baustellen, für nicht sofort erfolgen der Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder während der kalten Jahreszeit werden-vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung-nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Eventuell erforderlich werdendes Kühlen der Produkte wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Schriftliche Vereinbarungen über einen Skonto-Abzug sind unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist.
(2) Auf Verlangen wird uns der Käufer ermächtigen, über SEPA-Lastschriftverfahren Rechnungsbeträge mittels Abbuchung einzuziehen. Die Frist für die SEPA-Lastschrift-Vorabinformation (Pre-Notification) wird auf einen Tag vor Fälligkeitsdatum verkürzt.
(3) Bei Nichteinhaltung unsere Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Eine solche Verschlechterung liegt z.B. vor, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können wir von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder diesen kündigen. Kosten, die uns entstehen, weil der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, hat dieser zu tragen. Ist der Käufer Unternehmer, sind wir berechtigt, die Daten unseres Käufers an mit uns kooperierenden Auskunfteien zu übermitteln, wenn der Käufer Zahlungsbedingungen nicht einhält.
(4) Wir führen für unsere Kunden Bonitätsprüfungen durch, aus der sich die Höhe des von uns gewährten Forderung-Kreditlimits ableitet. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ist dieses Forderungspaket überschritten, sind wir berechtigt solange keine weitere Lieferung und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt ist. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderung das mit dem Käufer vereinbarte Forderungslimit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherheitsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderung-/Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigter Fall liegt unter anderem vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Factor abgetreten haben und/oder dieser das Limit für den Käufer ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den Käufer. Die Regelungen unter Abs. 5 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating/Kreditlimit des Käufers durch einen Dritten (z.B. Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte aus §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelung unberührt.
(5) Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabrede sofort und in voller Höhe fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird, wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. In all den vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rechte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
(6) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist. Einern Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.
{7) Ist der Käufer Unternehmer, beeinflussen Mängelrügen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Unternehmer ist, verzichtet auf die Geltendmachung von ZurOckbehaltungsrechten aus früheren und anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.
{8) Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir -auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufende Rechnung einbezogen werden- auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.
§ 4 Lieferung, Abnahme
(1) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.
(2) Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und Termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag. Für Unternehmer gilt dies nur, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, anhaltende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferung/Einbautemperatur von z.B. 30° oder 25° Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, welche die Produktion des Betons/Mörtels erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem für uns unvorhersehbaren und von uns unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Corooa Virus SARS-CoV-2 oder einer entsprechenden Erkrankung und den deshalb erlassenen Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg oder der weiteren zuständigen Behörden stehen. Diese Fälle die bei uns, unseren Vorlieferem oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Ereignisses. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/-Verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei einer nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
(3) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (40 Tonnen) ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug und das Bedienungspersonal erfolgen können. Die den Lieferschein Unterzeichnenden sind uns gegenüber als zur Abnahme der Produkte und zur Bestätigung des Empfangsbevollmächtigt. Unser Sorten-Produkt-Verzeichnis gilt durch die Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
(4) Nimmt der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig an, nachdem ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt worden war und hat er den Aufschub zu vertreten, so hat er uns – unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises – den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Mehrere Käufer einer Lieferung (Baugemeinschaft) haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Produkte und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Alle Gemeinschaftsmitglieder bevollmächtigen einander in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
(6) Zur Gewährleistung der reibungslosen Versorgung der jeweiligen Baustelle, muss mindestens 2 Tage vor Lieferung bestellt und die Anlieferungsform mit uns festgelegt werden. Dabei ist wie folgt zu gliedern:
a) Auftraggeber
b) genaue Baustellenanschrift
c) genaue Bezeichnung des bestellten Produkts
d) Sortenbezeichnung, laut unserem gültigen Sorten-Produkt-Verzeichnis
e) Menge in m³/t
f) Abnahmemenge pro Stunde
g) Liefertag und Uhrzeit
(7) Der Käufer hat ausreichenden Platz zur Reinigung von Fahrzeugen und zum Ablegen von Baustoffresten auf oder an der Baustelle, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Für Schäden aus dem Entlade-, Spül- und Reinigungsvorgang im Bereich des Ablade- oder Reinigungsplatzes, übernehmen wir keine Haftung, auch nicht für evtl. Umweltfolgeschäden, es sei denn, uns bzw. unserem Personal ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
(8) Die bei der Übergabe der Produkte oder nach deren Übergabe unterzeichnende Person gilt als zur Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen sowie zur Bestätigung des Empfangs berechtigt. Im Falle der Unterschrift dieser Person mit elektronischem Kugelschreiber gilt das daraus erzeugte elektronische Dokument als Ersetzen der schriftlichen Form durch eine elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts geht bei Beförderung mittels fremder Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware verladen ist; bei Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Stelle zu gelangen bzw. mit Beginn der Entladung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer/Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt das gelieferte Produkt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Produkte weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Produkts durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Produkts ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Produkts mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Produkts zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Produkts oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
(2) Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Produkts mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Produkts mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
(3) Für den Fall, dass der Käufer unser Produkt zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Produkt hergestellten neuen Sachen verkauft oder unser Produkt mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Produkts mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
(4) Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Produkts wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
(5) Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
(6) Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
(7) Der „Wert unserer Produkte“ im Sinne dieses § 6 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.
§ 7 Sachmängelhaftung
(1) Wir gewährleisten, dass unsere Produkte aus unseren Sorten-Produkt-Verzeichnissen nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Produkte gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird.
(2) Mängelhaftung entfällt, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person (die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person) unsere Produkte durch Eingriffe, gleich welcher Art, verändert, z.B. durch Zugabe von Zusätzen, Wasser, Transportbeton anderer Lieferanten oder mit Bauste!!enbeton vermengen oder sonst verändern oder vermengen oder verändern lassen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(3) Mängel sind ausschließlich gegenüber der Geschäfts- bzw. Vertriebsleitung zu rügen. Eine Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Käufer hat die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen solchen Beauftragten zur Probenahme entsenden.
(4) Dem Käufer obliegt es, die Ware unverzüglich nach der Anlieferung durch uns auf Ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen sowie die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten und etwaige Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen.
(5) Für die Obliegenheit von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und zur Rüge der Ware gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Einhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist.
(6) Offensichtliche Mängel gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Ablieferung des Produkts zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen. War der Mangel für den Kaufmann im Sinne des HGB bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt.
(7) Bei berechtigter und fristgerechter-entbehrlich im Fall des§ 475d Nr. 1 BGB- Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8.
(8) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche, außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB, verjähren spätestens 2 Jahre ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
{9) Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens 3 Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
(10) § 455a Abs. 1 und 2 BGB werden im Rahmen rein unternehmerischer Lieferketten - also solchen Lieferketten, an deren Ende kein Verbraucher steht - abbedungen.
§ 8 Haftung aus sonstigen Gründen
(1) Andere als die in § 7 geregelten Schadensersatzansprüche des Käufers insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen oder aus außervertraglicher Haftung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder nicht durch ein von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder nicht außerhalb der Ware liegt und der Schaden nicht aus einer Mangelhaftigkeit der Ware resultiert.
(2) Bei leicht fahrlässig verursachten Sachschäden haften wir und unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch Unternehmen gegenüber der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden und jedenfalls begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme 2,5 Million € bei Personenschäden; 5,1 Million € bei Sachschäden). Die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und für garantierte Beschaffenheitsmerkma!e bleibt unberührt.
(3) Für Produkte, die nach den Rezepturen des Käufers durch uns hergestellt werden, ist jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen. Die Herstellung dieser Produkte geschieht ausschließlich im Auftrag des Käufers. Eine Prüfungspflicht dieser Rezepturen, auch hinsichtlich der Geeignetheit für die künftige Verwendung der dadurch herzustellenden Gegenstände, besteht für uns nicht.
§ 9 Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.
§ 10 Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 11 Sicherheitsdatenblatt Reach- Verordnung
Findet die Verordnung {EG) Nummer 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) In der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite https://www.peterbeton.de einverstanden.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich Deutsches Recht insbesondere das BGB unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerks; Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz der jeweiligen Niederlassung, des jeweiligen Lieferwerkes oder der Vertriebsgesellschaft. Dies gilt nur, wenn Käufer Kaufmann ist.
(3) Bei Geschäften mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz der jeweiligen Niederlassung, des jeweiligen Lieferwerkes oder der Vertriebsgesellschaft.
§ 13 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 14 Datenschutzrechtlicher Hinweis
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogenen Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert. Zur Vertragsabwicklung können die Daten innerhalb der Auftragsdatenverarbeitung an beauftragte Unternehmen (u.a. Konzernbuchhaltung) übermittelt werden.
(2) Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung werden wir zum Schutz vor Forderungsausfällen personenbezogene Vertragsdaten des Käufers sowie Angaben über die nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) an Auskunfteien übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einholen. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten bei den Auskunfteien aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhalten wir hierüber Auskunft.
Diese Meldungen dürfen gemäß Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten
Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden. Die Auskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Auskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zu Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.
(3) Der Käufer erhält auf Wunsch die Anschrift der Auskunfteien mit denen wir zusammenarbeiten.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, oder sich eine Lücke herausstellen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Der unwirksame Teil oder die Lücke wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung bzw. der Lücke weitestgehend entspricht bzw. am ehesten zu dem gewünschten wirtschaftlichen Ergebnis führt. Sollte dies nicht möglich sein, so treten an die Stelle der unwirksamen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften.
Stand 11/2022